Norm
AußStrG §2 Abs2 Z6 GRechtssatz
Die Frage, ob die angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung in eine endgültige umzuwandeln oder aber aufzuheben sei, ist nach dem Sachverhalt zur Zeit der Beschlußfassung zu beurteilen. Das Außerstreitverfahren wird nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht. In diesem Verfahrensbereich hat das Rekursgericht nicht nur die Rechts-, sondern auch die Sachlage zu prüfen; es kann ergänzende Feststellungen treffen und darf den angefochtenen Beschluß nur dann aufheben, wenn keine hinreichenden Grundlagen für eine Sachentscheidung vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006374Dokumentnummer
JJR_19600824_OGH0002_0050OB00295_6000000_001