Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Ob die Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung wegen Unzulänglichkeit der Erziehung erforderlich ist oder aufgehoben werden kann, ist im Grunde eine Frage des richterlichen Ermessens, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0086259Dokumentnummer
JJR_19600830_OGH0002_0020OB00306_6000000_001