Norm
ZPO §228 H3Rechtssatz
Der Spruch eines Feststellungsurteiles stellt keine unlösbare Rechenaufgabe dar, wenn er von Zeiträumen und Beträgen ausgeht, die sich aus den in der Zukunft liegenden, bereits gegenwärtig voraussehbaren Tatsachen ohneweiteres ergeben werden (eingeklagt wurde die Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und der "Arbeitslosenunterstützung in jeweiliger Höhe", Zwischengehalt und "alsdann zur Auszahlung gelangender Rente").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039210Dokumentnummer
JJR_19600830_OGH0002_0020OB00298_6000000_001