RS OGH 1960/8/30 2Ob298/60

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Veröffentlicht am 30.08.1960
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Norm

ZPO §228 H3

Rechtssatz

Der Spruch eines Feststellungsurteiles stellt keine unlösbare Rechenaufgabe dar, wenn er von Zeiträumen und Beträgen ausgeht, die sich aus den in der Zukunft liegenden, bereits gegenwärtig voraussehbaren Tatsachen ohneweiteres ergeben werden (eingeklagt wurde die Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und der "Arbeitslosenunterstützung in jeweiliger Höhe", Zwischengehalt und "alsdann zur Auszahlung gelangender Rente").

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 298/60
    Entscheidungstext OGH 30.08.1960 2 Ob 298/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039210

Dokumentnummer

JJR_19600830_OGH0002_0020OB00298_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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