TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0178

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 2002, Zl. 608350/5-I/5/a/01-buf, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Klein St. Paul in Kärnten, 2. Mag. Angelika Paul in 1090 Wien, Althanstraße 17/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die am 8. August 1965 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat sie Klein St. Paul bezeichnet. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gab sie an, dass sie berufstätig sei und während des Jahres in Wien 300 Tage und in Klein St. Paul 12 Tage verbringe, wobei sie den Weg zur Arbeitsstätte in Wien von Wien aus antrete. An ihrer Wiener Adresse wohne sie alleine, in Klein St. Paul seien ihre Eltern. In einer Stellungnahme vom 19. November 2001 gab sie an, in Kärnten ca. 180 Tage im Jahr zu verbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten nicht vor;

die Mitbeteiligten erstatteten keine Gegenschrift.

     Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1

Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

     Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom

27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1049 auf die große Entfernung zwischen Innsbruck (im damaligen Beschwerdefall) und Wien hingewiesen; im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031 (Zell am See) wurde betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Klein St. Paul nicht angenommen werden (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0034, betreffend Dornbirn), dies auch dann nicht, wenn die Zweitmitbeteiligte in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2001 angibt, sich 180 Tage in Kärnten aufzuhalten, weil die große Entfernung zu Wien die ursprüngliche Angabe in der Wohnsitzerklärung wesentlich glaubwürdiger erscheinen lässt und überdies der behauptete längere Aufenthalt in Kärnten den Schluss nicht zwingend zulässt, dass damit ein Aufenthalt in Klein St. Paul gemeint ist.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit

einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050178.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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