RS OGH 1960/9/5 3Ob263/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1960
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Norm

AKB §10
VersVG §158c
VersVG §158f

Rechtssatz

Die Leistungsbefreiung nach Art II der Verordnung BGBl 1956/234 kommt dem Versicherer nur gegenüber dem Lenker des Fahrzeuges zu. Der Rückersatzanspruch gegen den Lenker ist nicht davon abhängig, ob der Beklagte als berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 AKB zu gelten hat. Diese Bestimmung sichert dem berechtigten Fahrer lediglich den Versicherungsschutz zu, sodaß er dem Versicherer nur im Rahmen des durch den Versicherungsschutz nicht gedeckten Freibetrages Ersatz zu leisten hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 263/60
    Entscheidungstext OGH 05.09.1960 3 Ob 263/60
    Veröff: VersSlg Nr 176 = VersR 1961,589 (mit Anmerkung von Wahle)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080629

Dokumentnummer

JJR_19600905_OGH0002_0030OB00263_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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