Norm
AKB §10Rechtssatz
Die Leistungsbefreiung nach Art II der Verordnung BGBl 1956/234 kommt dem Versicherer nur gegenüber dem Lenker des Fahrzeuges zu. Der Rückersatzanspruch gegen den Lenker ist nicht davon abhängig, ob der Beklagte als berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 AKB zu gelten hat. Diese Bestimmung sichert dem berechtigten Fahrer lediglich den Versicherungsschutz zu, sodaß er dem Versicherer nur im Rahmen des durch den Versicherungsschutz nicht gedeckten Freibetrages Ersatz zu leisten hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080629Dokumentnummer
JJR_19600905_OGH0002_0030OB00263_6000000_001