Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß sich der Angestellte anderweitigen Erwerb einrechnen lassen müsse, trifft den Dienstgeber (vgl auch 4 Ob 45/60).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anrechnung, Bemessung, Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Angestellte, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Entschädigung, Kündigungsentschädigung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Beweispflicht, Entlassung, Austritt, Einrechnung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014