Norm
StPO §72Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Referent des Strafsenates beim OGH sich bei der (zum Beschluß erhobenen) Fassung seines Urteilsentwurfes angeblich weitgehend auf das Croquis der Generalprokuratur gestützt haben soll, rechtfertigt nicht die Ablehnung dieses Richters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097034Dokumentnummer
JJR_19600907_OGH0002_00100N00045_6000000_001