Norm
MG §12 Abs2 CRechtssatz
Eine Verpflichtung des Hauseigentümers, die Bestreitung der Aufwendungen, die unter Betriebskosten verrechnet werden können, durch Abschluß eines Ratengeschäftes auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, ist im Gesetz nirgends vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067164Dokumentnummer
JJR_19600907_OGH0002_0050OB00307_6000000_001