Norm
DSt 1872 §53 Z3Rechtssatz
Einem beschränkt entmündigten Anzeiger steht gegen einen Ablassungsbeschluß des Disziplinarrates kein Beschwerderecht zu; er kann ein solches nur durch den Beistand ausüben. Der Ablassungsbeschluß ist daher nur dem Beistand und nicht dem beschränkt Entmündigten zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0055842Dokumentnummer
JJR_19600908_OGH0002_000BKD00076_5900000_001