Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Unter einer Anmeldung gemäß § 12 Abs 2 VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen; unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015