TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0367

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee, vertreten durch Dr. Manfred Engl, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt am Wallersee, Hauptstrasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2002, Zl. 621411/5-V/BIA/02-juf, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See in 9201 Krumpendorf, 2. HZ in 5202 Neumarkt am Wallersee), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Zweitmitbeteiligte ist verheiratet und berufstätig. In seiner an die beschwerdeführende Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee gerichteten Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich am erklärten Nebenwohnsitz in Neumarkt am Wallersee 250 Tage des Jahres aufhalte, hinsichtlich des Hauptwohnsitzes in Krumpendorf machte er keine Angabe. Als Mitbewohner führte er eine in Neumarkt mit Hauptwohnsitz gemeldete Lebensgefährtin an, am erklärten Hauptwohnsitz in Krumpendorf gab er keine Mitbewohner an. Neumarkt sei auch der Ort seiner Berufsausübung, von dort aus trete er auch den Weg zur Arbeitsstätte an.

In einer Stellungnahme im Reklamationsverfahren führte der Zweitmitbeteiligte aus, dass auf Grund seines "Geschäftes" sowie der Ausübung von Funktionen in Körperschaften, sein Hauptwohnsitz in Krumpendorf sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Dabei ging die belangte Behörde offenbar von der der Gemeinde Krumpendorf übermittelten Wohnsitzerklärung aus, weil sie feststellte, dass der Zweitmitbeteiligte ca. 115 Tage am angegebenen Hauptwohnsitz in Krumpendorf und 250 Tage am weiteren Wohnsitz verbringe und dass er in Krumpendorf mit der Ehegattin und zwei Kindern, in Neumarkt mit der Lebensgefährtin lebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass die Ehegattin und zwei Kinder des Zweitmitbeteiligten in Krumpendorf leben, nicht bestritten. Diese bestehende familiäre Beziehung - tief greifende Untersuchungen dazu bieten die Mittel des Reklamationsverfahrens nicht - schafft jedenfalls Mittelpunktqualität; andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof die Mittelpunktqualität des Berufswohnsitzes, an dem auch eine Lebensgemeinschaft besteht, stets betont. Unter diesen besonderen Gegebenheiten muss dem Zweitmitbeteiligten das aus § 1 Abs. 7 MeldeG resultierende Wahlrecht zugebilligt werden; dieses Wahlrecht hat er aber durch seine Wohnsitzerklärungen ausgeübt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050367.X00

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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