Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Eine Ausdehnung des Begriffes Unternehmer im § 14 UWG auf Personen, die ihre Namen zu geschäftlichen Verwertung an ein Unternehmen gegen eine Lizenzgebühr überlassen, selbst aber kein Unternehmen führen, keine Ware oder Leistungen herstellen und in den Verkehrs bringen, läßt sich mit Wortlaut und Sinn des § 14 UWG nicht vereinbaren. Nicht die Lizenzgebühr, sondern der Unternehmercharakter ist das Entscheidende.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079431Dokumentnummer
JJR_19600913_OGH0002_0040OB00301_6000000_003