Norm
AußStrG §126 BRechtssatz
Wurde ein schriftliches Testament vom Erblasser später schriftlich widerrufen, dann ist dem Erbansprecher, der die Erbserklärung auf Grund des Testamentes abgibt und gleichzeitig ohne nähere Begründung die Echtheit des Widerrufs bestreitet, gegenüber dem gesetzlichen Erben die Klägerrolle zuzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012159Dokumentnummer
JJR_19600913_OGH0002_0040OB00522_6000000_001