RS OGH 1960/9/13 4Ob301/60 (4Ob302/60), 4Ob333/67, 4Ob304/74

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Veröffentlicht am 13.09.1960
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Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Sollen Unterlassungsgebote nach dem UWG ihren Zweck erfüllen, dürfen sie nicht zu eng, aber auch nicht zu weit gefaßt werden. Zur Auslegung des Spruches können auch die Gründe des Urteils herangezogen werden. Soweit es sich nur um beispielsweise Hinweise auf Verstöße im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, gehören solche Hinweise nicht in den Urteilspruch, sondern in die Urteilsgründe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/60
    Entscheidungstext OGH 13.09.1960 4 Ob 301/60
  • 4 Ob 333/67
    Entscheidungstext OGH 05.09.1967 4 Ob 333/67
    nur: Sollen Unterlassungsgebote nach dem UWG ihren Zweck erfüllen, dürfen sie nicht zu eng, aber auch nicht zu weit gefaßt werden. Zur Auslegung des Spruches können auch die Gründe des Urteils herangezogen werden. (T1) Veröff: ÖBl 1968,12
  • 4 Ob 304/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 304/74
    nur T1; Beisatz: ABC Buchclub (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079143

Dokumentnummer

JJR_19600913_OGH0002_0040OB00301_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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