Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Sollen Unterlassungsgebote nach dem UWG ihren Zweck erfüllen, dürfen sie nicht zu eng, aber auch nicht zu weit gefaßt werden. Zur Auslegung des Spruches können auch die Gründe des Urteils herangezogen werden. Soweit es sich nur um beispielsweise Hinweise auf Verstöße im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, gehören solche Hinweise nicht in den Urteilspruch, sondern in die Urteilsgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079143Dokumentnummer
JJR_19600913_OGH0002_0040OB00301_6000000_002