Norm
ZPO §111Rechtssatz
Durch eine allgemeine, nicht zur gegenständlichen Rechtssache ergangene Mitteilung einer Wohnungsänderung an das Erstgericht ist dem Erfordernis der im § 111 Abs 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung an das Gericht keinesfalls entsprochen. Es liegt somit auch nicht die Voraussetzung vor, daß die neue Wohnung des Beklagten ohne Schwierigkeit hätte festgestellt werden können (§ 111 Abs 2 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036442Dokumentnummer
JJR_19600914_OGH0002_0060OB00335_6000000_001