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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §40 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in N, geboren am 3. November 1967, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, und Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. April 1999, Zl. Fr 763/99, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde teilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Telefax vom 15. März 2002 mit, dem Beschwerdeführer sei am 12. März 2002 eine bis 12. März 2003 befristete Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden.
Gemäß § 40 Abs. 3 FrG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Einer Entscheidung über die gegen diese Ausweisung erhobene Beschwerde käme nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sonst in Rechten verletzt sein könnte, zumal er solche Umstände in der ihm eingeräumten Stellungnahme, die sich nur mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Zeitpunkt ihrer Erlassung befasst, nicht aufzeigt. Infolge nachträglicher Legalisierung des Aufenthaltes war die vorliegende Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2001, Zl. 97/21/0064).
Da weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann - die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist nicht ohne Weiteres zu lösen -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210182.X00Im RIS seit
16.09.2003