RS OGH 1960/9/15 5Ob317/60

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Veröffentlicht am 15.09.1960
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Ist der Naturalersatz nur teilweise möglich, dann ist er nur in diesem Umfang zu leisten. Bezüglich des darüber hinaus entstandenen Schadens ist der Schätzungswert zu vergüten. Bei Leistung von Naturalersatz ist ein Zustand herbeizuführen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkte der Beurteilung der Ersatzleistung, das heißt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 317/60
    Entscheidungstext OGH 15.09.1960 5 Ob 317/60
    Veröff: EvBl 1960/364 S 631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030449

Dokumentnummer

JJR_19600915_OGH0002_0050OB00317_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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