Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Auch wenn der Dienstnehmer nach § 1153 ABGB die Dienste in der Regel in eigener Person zu leisten hat, ist es keineswegs zwingendes Recht, daß der Dienstnehmer unter allen Umständen die versprochenen Dienste selbst leistet. Stellt er jedoch zu seiner Vertretung einen Dienstnehmer an, so ist er diesem gegenüber selbst als Dienstgeber zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026010Dokumentnummer
JJR_19600920_OGH0002_0040OB00135_6000000_001