RS OGH 1960/9/20 4Ob135/60

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Veröffentlicht am 20.09.1960
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Norm

ABGB §1153 A

Rechtssatz

Auch wenn der Dienstnehmer nach § 1153 ABGB die Dienste in der Regel in eigener Person zu leisten hat, ist es keineswegs zwingendes Recht, daß der Dienstnehmer unter allen Umständen die versprochenen Dienste selbst leistet. Stellt er jedoch zu seiner Vertretung einen Dienstnehmer an, so ist er diesem gegenüber selbst als Dienstgeber zu betrachten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/60
    Entscheidungstext OGH 20.09.1960 4 Ob 135/60
    Veröff: SozM IA/e,410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026010

Dokumentnummer

JJR_19600920_OGH0002_0040OB00135_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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