TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0210

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Zell, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, Hauptplatz 16/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Jänner 2002, Zl. 1 W-PERS- 4437/3-2001, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die am 12. Juni 1969 geborene, ledige Betroffene (Christina Certov) ist in Klagenfurt mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat sie Zell-Pfarre bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie berufstätig sei und während des Jahres in Klagenfurt 200 Tage und in Zell-Pfarre 165 Tage verbringe, wobei sie den Weg zur Arbeitsstätte in Klagenfurt von Klagenfurt aus antrete. An ihrer Klagenfurter Adresse wohne sie alleine, in Zell-Pfarre seien ihre Eltern.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des Antrages des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen in der Gemeinde des Beschwerdeführers den Hauptwohnsitz in Zell aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Betroffene ist eine typische Wochenpendlerin, wie sich nicht zuletzt aus ihrer im Rahmen des Reklamationsverfahrens abgegebenen Erklärung vom 12. November 2001 eindeutig ergibt. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zell liegt.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit ist.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050210.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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