Norm
KO §11Rechtssatz
Pfändung des durch eine Vereinbarung zwischen dem den Nachlaß vertretenden Erben und dem Kurator des abwesenden Pflichtteilsberechtigten festgelegten Anspruches ist rechtswirksam, auch wenn die abhandlungsbehördliche und pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Vereinbarung erst später erfolgt. Die später als sechzig Tage darauffolgende Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Noterben hindert den Überweisungsgläubiger nicht daran, den in Exekution gezogenen Anspruch selbst gegen den Erben, dem der Nachlaß mittlerweile eingeantwortet wurde, zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0064189Dokumentnummer
JJR_19600921_OGH0002_0060OB00162_6000000_003