Norm
ZPO §6Rechtssatz
Findet der Außerstreitrichter keinen Anlass zur Entmündigung einer Prozesspartei, bestehen aber weiterhin Bedenken gegen die Prozessfähigkeit, hat der Prozessrichter die Frage selbst zu beurteilen und die dazu nötigen Erhebungen zu pflegen (Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens). Unterlässt er dies, geht die Pflicht hiezu auf das Berufungsgericht über. Übergeht auch dieses die Frage der Prozessfähigkeit, rollt der OGH sie selbst auf und erteilt die erforderlichen Aufträge (in Form eines Senatsbeschlusses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017