Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Sowohl zur Unterbrechung der Verjährung als auch zur Annahme eines wirksamen Verzichtes auf die Einrede der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend (vgl Klang 2.Auflage VI S 652).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022