Norm
ABGB §523 CbRechtssatz
Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des § 1323 ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016