RS OGH 1960/9/21 6Ob305/60, 5Ob143/04x, 1Ob62/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1960
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Norm

ABGB §523 Cb
ABGB §1323

Rechtssatz

Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des § 1323 ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 305/60
    Entscheidungstext OGH 21.09.1960 6 Ob 305/60
  • 5 Ob 143/04x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
    Beisatz: Hier: Eingriff in die Benützungsrechte (Mitbenützungsrechte) an der gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage. (T1)
  • 1 Ob 62/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
    Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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