Norm
EO §210 IVARechtssatz
Außer den Anmeldungen dürfen lediglich die Akten des laufenden Versteigerungsverfahrens, in dem die Verteilung erfolgt, berücksichtigt werden, nicht aber auch die Akten früherer, bereits beendeter Verfahren (teilweises Abgehen von SZ 19/121).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018