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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 2002, Zl. 638812/5-II/B/4/02-pia, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Brunnenthal in 4780 Brunnenthal, 2. Helga Maria Thoma in 5020 Salzburg, Schießstattstraße 27), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die im Jahr 1952 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Salzburg berufstätig. Aus den beiden von ihr stammenden Wohnsitzerklärungen ergibt sich, dass sie sich annähernd die Hälfte des Jahres in Salzburg und die andere Hälfte des Jahres in der angegebenen Hauptwohnsitzgemeinde Brunnenthal aufhält. Weiters gab sie an, dass am Hauptwohnsitz ihre 1929 geborene, dort mit Hauptwohnsitz gemeldete Mutter Mitbewohnerin sei und dass sie sämtliche Wochenenden, Feier- und Urlaubstage sowie manche Abende während der Arbeitswoche dort verbringe, da ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Hilfe angewiesen sei. Auch der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Gemeinde bestätigte, dass die Mutter der Zweitmitbeteiligten aus gesundheitlichen Gründen der Pflege ihrer Tochter bedarf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die angegebene Aufenthaltsdauer im Zusammenhang mit der Entfernung zwischen Salzburg und Brunnenthal, Bezirk Schärding, rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Wochenpendlerin im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945 handelt. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Mitbewohnerin am angegebenen Hauptwohnsitz von der Zweitmitbeteiligten gepflegt wird. Brunnenthal muss daher als (zumindest ein) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten angesehen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050381.X00Im RIS seit
13.06.2002