Norm
ABGB §364 Abs2Rechtssatz
Das Begehren, der Beklagten werde untersagt, ihren Schäferhund zwischen den beiden Häusern der Streitteile so zu halten, daß durch sein Bellen die Benützung der Liegenschaft des Klägers nicht beeinträchtigt wird, ist zulässig, bestimmt und vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011