- 5 Ob 291/60
Entscheidungstext OGH 22.09.1960 5 Ob 291/60
Veröff: EvBl 1961/26 S 46
- 1 Ob 445/61
Entscheidungstext OGH 31.10.1961 1 Ob 445/61
- 1 Ob 45/64
Entscheidungstext OGH 03.04.1964 1 Ob 45/64
- 5 Ob 103/66
Entscheidungstext OGH 26.05.1966 5 Ob 103/66
Beisatz: Es besteht die abstrakte Möglichkeit, dass dann, wenn die behauptete neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte. (T1)
- 1 Ob 41/68
Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 41/68
- 6 Ob 56/69
Entscheidungstext OGH 12.03.1969 6 Ob 56/69
- 7 Ob 28/76
Beisatz: Nachweis, dass der Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung nicht durchgeführt hat. (T2)
Veröff: SZ 49/67
- 1 Ob 574/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 574/78
Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268
- 1 Ob 538/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 538/81
Beisatz: Sie müssen aber so wichtig sein, dass die Berücksichtigung der ergänzenden Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses führen könnte. (T3)
- 8 Ob 181/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 181/81
Beis wie T3
- 6 Ob 741/81
Beis wie T3; Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,497
- 8 Ob 545/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 545/81
- 6 Ob 860/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
Auch
- 4 Ob 548/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 548/83
- 1 Ob 659/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 659/84
Beis wie T3
- 8 Ob 69/86
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
Beis wie T3
- 3 Ob 518/88
Beisatz: Auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, kommen in Betracht. (T4)
- 6 Ob 630/88
Beis wie T3; Veröff: SZ 61/184 = EvBl 1989/68 S 243 = JBl 1988,793
- 9 ObA 236/91
Beis wie T3; Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248
- 6 Ob 593/92
- 5 Ob 552/94
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens für sich allein vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. (T5)
- 1 Ob 575/95
Beis wie T3
- 6 Ob 2163/96y
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2163/96y
Beis wie T3
- 9 Ob 359/97b
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. (T6)
- 2 Ob 249/98a
- 2 Ob 357/98h
nur: Es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. (T7)
- 6 Ob 15/99w
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 15/99w
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache ist nur abstrakt zu prüfen. (T8)
- 4 Ob 100/99f
Vgl auch; nur T7
- 4 Ob 114/99i
Ähnlich
- 9 Ob 157/99z
Vgl auch; Beisatz: Ob ein neues Beweismittel im Sinne des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T9)
- 8 ObA 169/99g
- 10 ObS 157/00m
- 6 Ob 127/00w
Beis wie T3
- 6 Ob 286/01d
- 8 ObA 9/02k
- 10 ObS 23/03k
Beis wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 95/05z
- 6 Ob 192/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T10)
- 8 Ob 11/06k
nur T7
- 3 Ob 312/05m
Beis wie T4
- 6 Ob 77/06a
Beisatz: Dies gilt etwa, wenn sie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Partei berühren. (T11)
- 2 Ob 8/06z
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 ObA 74/06z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten oder den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage erbringen. (T12)
- 2 Ob 230/06x
Beis wie T4
- 1 Ob 215/08m
Beis wie T1
- 10 Ob 12/09a
Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T13)
Beis wie T4; Beis wie T12
Veröff: SZ 2009/65
- 3 Ob 96/09b
- 6 Ob 30/09v
Vgl; Beisatz: Wenn die vorgebrachten Tatsachen nach den Klagsbehauptungen neu sind ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. (T14)
Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. Dies muss allerdings bereits aus den Klagsbehauptungen ersichtlich sein. (T15)
Beisatz: Ob diese Tatsachen und Beweismittel nach ihrem Aussagewert geeignet sind, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden, weil das Gericht die neu angebotenen Beweise noch nicht würdigen darf. (T16)
- 1 Ob 196/09v
Vgl auch; Beisatz: Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung der Beweismittel geführt hätten. (T17)
Beisatz: Kann eine derartige Eignung im Vorprüfungsverfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht. (T18)
- 2 Ob 206/09x
- 2 Ob 37/10w
- 3 Ob 91/10v
- 9 ObA 111/11f
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 111/11f
- 3 Ob 70/12h
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 70/12h
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 Ob 85/12a
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 85/12a
Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre. (T19)
- 2 Ob 88/13z
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 88/13z
Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Bereits im Planungsstadium für das Ausschreibungsverfahren eine den Klägern damals unbekannte Kostenschätzung für die Bauwerktechnik mit wesentlich höheren geschätzten Beträgen als in den Ausschreibungsunterlagen. (T20)
- 8 Ob 118/13f
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 118/13f
Beis wie T19
- 8 ObA 19/14y
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 19/14y
Auch
- 3 Ob 60/14s
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 60/14s
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag (§ 73 AußStrG) (T21)
- 10 ObS 34/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19
- 5 Ob 145/14f
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 145/14f
Auch; Beis wie T5; Beis wie T19
- 3 Ob 231/14p
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 231/14p
Auch; Beis wie T19
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