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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Unterstinkenbrunn, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte in Laa a.d. Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 2002, Zl. 627677/5-II/23/02-lem, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 1. September 1958 geborene Betroffene Josefa Holzschuh ist in Wien seit 1988 mit weiterem Wohnsitz und in Unterstinkenbrunn mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Laut Wohnsitzerklärung sind in Wien der Ehemann und die 1983 geborene Tochter jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Betroffene ist berufstätig und tritt den Weg zum Arbeitsplatz in Wien XVII von der Wiener Wohnung an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden an keinem der beiden Orte ausgeübt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Unterstinkenbrunn stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien sowie die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit der 1983 geborenen Tochter bestehende Wohngemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932).
Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Recht dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben.
Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050420.X00Im RIS seit
13.06.2002