Norm
StPO §292Rechtssatz
Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Aburteilung eines Ausländers wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens gemäß § 40 StG tritt erst ein, bis eine Erklärung des auswärtigen Staates vorliegt, daß die Auslieferung nicht begehrt wird. Da ein Staat grundsätzlich durch seine Regierung oder seine diplomatischen Vertretungsbehörden vertreten wird, kann auch eine rechtswirksame Erklärung darüber, ob die Auslieferung begehrt wird, nur von der Regierung des auswärtigen Staates bzw von dessen hiezu zuständigen Ministerium, nicht aber von irgendeiner anderen Behörde, wie etwa einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde abgegeben werden. Der OGH hat das trotz Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit gefällte Urteil aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen, auch wenn die ausländische Regierung erklärt, den von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Verzicht auf die Auslieferung nachträglich zu ihrem eigenen zu machen, der Ausländer Österreich inzwischen aber wieder verlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100264Dokumentnummer
JJR_19600927_OGH0002_0070OS00260_6000000_001