RS OGH 1960/9/27 7Os260/60, 10Os273/62, 9Os102/65

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Veröffentlicht am 27.09.1960
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Aburteilung eines Ausländers wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens gemäß § 40 StG tritt erst ein, bis eine Erklärung des auswärtigen Staates vorliegt, daß die Auslieferung nicht begehrt wird. Da ein Staat grundsätzlich durch seine Regierung oder seine diplomatischen Vertretungsbehörden vertreten wird, kann auch eine rechtswirksame Erklärung darüber, ob die Auslieferung begehrt wird, nur von der Regierung des auswärtigen Staates bzw von dessen hiezu zuständigen Ministerium, nicht aber von irgendeiner anderen Behörde, wie etwa einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde abgegeben werden. Der OGH hat das trotz Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit gefällte Urteil aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen, auch wenn die ausländische Regierung erklärt, den von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Verzicht auf die Auslieferung nachträglich zu ihrem eigenen zu machen, der Ausländer Österreich inzwischen aber wieder verlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 260/60
    Entscheidungstext OGH 27.09.1960 7 Os 260/60
    Veröff: EvBl 1963/97 S 134
  • 10 Os 273/62
    Entscheidungstext OGH 08.01.1963 10 Os 273/62
  • 9 Os 102/65
    Entscheidungstext OGH 23.09.1965 9 Os 102/65
    Vgl; Beisatz: Die im Wege ihrer diplomatischen Vertretung an die österreichische Bundesregierung gerichtete Anfrage der schweizerischen Regierung, ob Österreich gewillt und in der Lage ist, den ausländischen Täter wegen der in der Schweiz begangenen Straftaten abzuurteilen, beinhaltet nach dem im diplomatischen Verkehr mit der Schweiz üblichen Sprachgebrauch und den allgemeinen anerkannten Grundsätzen im Auslieferungsverkehr nicht nur ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, sondern auch die eindeutige Erklärung, daß der ersuchende Staat seinen primären Strafanspruch - aus welchen Gründen immer - nicht ausüben will. (T1) Veröff: SSt XXXVI/52 = EvBl 1966/102 S 132 = ZfRV 1966,116 = RZ 1966,17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100264

Dokumentnummer

JJR_19600927_OGH0002_0070OS00260_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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