Norm
StPO §56 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß es sich bei der dem Inländer zur Last gelegten strafbaren Handlung an sich um die Übertretung des Betruges handelt und daß wegen Übertretungen, die im Ausland begangen worden sind, eine Einlieferung eines österreichischen Staatsangehörigen aus dem Ausland nach Österreich nicht stattfindet, hindert die Einlieferung zugleich mit einer solchen wegen §§ 197, 200 StG infolge des Zusammenrechnungsprinzips nicht. Das Verfahren wegen § 461/197 StG ist daher gemäß § 56 Abs 2 StPO in das Einlieferungsverfahren wegen §§ 197, 200 StG einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096921Dokumentnummer
JJR_19600927_OGH0002_008NDS00435_6000000_001