RS OGH 1960/9/28 3Ob350/60, 3Ob134/11v

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Veröffentlicht am 28.09.1960
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Norm

ABGB §914 IIIf
ABGB §1444
EO §35 Ag

Rechtssatz

Im Oppositionsprozess kann behauptet und bewiesen werden, dass die vom Verpflichteten als Oppositionsgrund geltend gemachte Verzichtserklärung nur ein Scheingeschäft mit Einverständnis des Klägers und daher unwirksam sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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