Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Im Oppositionsprozess kann behauptet und bewiesen werden, dass die vom Verpflichteten als Oppositionsgrund geltend gemachte Verzichtserklärung nur ein Scheingeschäft mit Einverständnis des Klägers und daher unwirksam sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011