RS OGH 1960/9/28 6Ob340/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1960
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Norm

EheG §49 Cb
EheG §55
EheG §57 Abs2

Rechtssatz

Daß der Kläger jenes Verhalten der Beklagten, das er nun zur Begründung einer Scheidung nach § 49 EheG heranziehen will, zum größten Teil schon in einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage geschildert und unter Beweis gestellt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 EheG) erst von dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, in dem er formell die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten begehrte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 340/60
    Entscheidungstext OGH 28.09.1960 6 Ob 340/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056589

Dokumentnummer

JJR_19600928_OGH0002_0060OB00340_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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