Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Daß der Kläger jenes Verhalten der Beklagten, das er nun zur Begründung einer Scheidung nach § 49 EheG heranziehen will, zum größten Teil schon in einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage geschildert und unter Beweis gestellt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 EheG) erst von dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, in dem er formell die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten begehrte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056589Dokumentnummer
JJR_19600928_OGH0002_0060OB00340_6000000_001