Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Die Fortführung der Exekution bringt schwer ersetzbaren Vermögensschaden für den Verpflichteten, der sich mit einer Oppositionsklage des Inhaltes, daß die dem Betreibenden übergebenen Schlüßel in das Schloß passen, gegen die Exekution auf Änderung des Schlosses wehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001707Dokumentnummer
JJR_19600928_OGH0002_0030OB00348_6000000_001