RS OGH 1960/9/28 3Ob348/60

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Veröffentlicht am 28.09.1960
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Norm

EO §44 A1

Rechtssatz

Die Fortführung der Exekution bringt schwer ersetzbaren Vermögensschaden für den Verpflichteten, der sich mit einer Oppositionsklage des Inhaltes, daß die dem Betreibenden übergebenen Schlüßel in das Schloß passen, gegen die Exekution auf Änderung des Schlosses wehrt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 348/60
    Entscheidungstext OGH 28.09.1960 3 Ob 348/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001707

Dokumentnummer

JJR_19600928_OGH0002_0030OB00348_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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