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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 2001, Zl. 622143/5-II/A/2/01-hoa, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligten Parteien: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, 2. Markus Mondre in 1180 Wien, Hildebrandgasse 37/7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1968 geborene, ledige Erstmitbeteiligte ist mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, sich 200 Tage des Jahres am Nebenwohnsitz, 160 Tage am Hauptwohnsitz aufzuhalten. Am Nebenwohnsitz gab er keine Mitbewohner an, am Hauptwohnsitz seine Eltern und seinen Bruder. Seinen Weg zum Arbeitsort in Wien tritt er vom Nebenwohnsitz aus an.
In seiner Stellungnahme im Reklamationsverfahren gab der Zweitmitbeteiligte an, dass sich sein Wohnsitz in Wien ausschließlich auf berufliche Zwecke beschränke. Seine Freizeit verbringe er aus familiären Gründen fast ausschließlich in Salzburg.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der erstmitbeteiligte Bürgermeister erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund der Entfernung zwischen Wien und Salzburg und der gegebenen Verkehrsverbindungen lässt sich die Eigenschaft des Zweitmitbeteiligten als "Wochenpendler" (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945) gerade noch rechtfertigen. Es kommt daher auch dem Wohnsitz in Salzburg Mittelpunktqualität zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050091.X00Im RIS seit
14.06.2002