Norm
ABGB §608Rechtssatz
Die Anordnung des Erblassers, der Vorerbe habe einen bestimmten Dritten als seinen Universalerben einzusetzen, ist zumindest im Zweifel als eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012528Dokumentnummer
JJR_19600929_OGH0002_0050OB00321_6000000_001