RS OGH 1960/9/29 5Ob332/60, 5Ob139/03g, 6Ob179/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1960
beobachten
merken

Norm

ABGB §179
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Bestätigung eines Adoptionsvertrages zwischen Geschwistern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 332/60
    Entscheidungstext OGH 29.09.1960 5 Ob 332/60
  • 5 Ob 139/03g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 139/03g
    Auch; Beisatz: Eine Adoption zwischen Geschwistern beziehungsweise Schwägern ist nicht schon wegen dieses Verhältnisses unzulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/68
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087808

Dokumentnummer

JJR_19600929_OGH0002_0050OB00332_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten