Norm
StPO §281 Z9 litaRechtssatz
Da es dem Wesen des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, grundsätzlich jeden Irrtum über das materielle Recht, der sich auf die Entscheidung auswirken kann, zu korrigieren, und da unter diesem Gesichtspunkt die einzelnen Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 9 bis 11 StPO nur Spielarten eines umfassenden Nichtigkeitsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind (RZ 1958,134), ist der OGH verpflichtet, im Rahmen der wenngleich lediglich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde auch jeden zum Nachteil des Angeklagten unterlaufenen Subsumtionsfehler, der den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 10 StPO bildet, wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099811Dokumentnummer
JJR_19600930_OGH0002_0080OS00121_6000000_001