Norm
ABGB §141 HRechtssatz
Vollstreckungsrecht der Frau aus einem Scheidungsvergleich, in dem sich der Mann zur Leistung des Unterhaltes an seine Frau in der Weise verpflichtete, daß er einen bestimmten Betrag bei einer Bank erlegt, an dem der Frau das Fruchtgenußrecht zustehen soll, während die minderjährigen ehelichen Kinder Eigentümer des Betrages werden sollen. Hat der Gelderlag in ausländischer Währung bei einer ausländischen Bank zu erfolgen, ist wegen der damit verbundenen Währungsmainpulationen unter Beachtung der Devisenvorschriften die Exekution nach § 353 EO und nicht nach §§ 349 ff EO zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017