RS OGH 1960/10/3 3Ob362/60, 3Ob75/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1960
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Norm

ABGB §141 H
ABGB §881 IB
EO §353 IA
EO §353 IB

Rechtssatz

Vollstreckungsrecht der Frau aus einem Scheidungsvergleich, in dem sich der Mann zur Leistung des Unterhaltes an seine Frau in der Weise verpflichtete, daß er einen bestimmten Betrag bei einer Bank erlegt, an dem der Frau das Fruchtgenußrecht zustehen soll, während die minderjährigen ehelichen Kinder Eigentümer des Betrages werden sollen. Hat der Gelderlag in ausländischer Währung bei einer ausländischen Bank zu erfolgen, ist wegen der damit verbundenen Währungsmainpulationen unter Beachtung der Devisenvorschriften die Exekution nach § 353 EO und nicht nach §§ 349 ff EO zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 362/60
    Entscheidungstext OGH 03.10.1960 3 Ob 362/60
    EvBl 1961/86 S 132
  • 3 Ob 75/14x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
    Auch; Beisatz: Gegenteilig zu Satz 2. (T1)
    Beisatz: Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle. (T2); Veröff: SZ 2015/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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