Norm
UWG §23Rechtssatz
Nach § 23 Abs 3 UWG muß es sich immer um das Einlangen, die Abgabe oder die Verbreitung der Schrift oder des Druckwerkes selbst handeln, nicht etwa um eine von einem Dritten hergestellte oder verbreitete Abschrift. Mangels der Voraussetzungen des § 23 Abs 3 UWG kommt § 23 Abs 1 UWG zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079998Dokumentnummer
JJR_19601004_OGH0002_0040OB00356_6000000_001