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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, keine Verletzung im Eigentumsrecht und in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Abweisung eines Antrags auf Ersatz von Verteidigungskosten in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Kostenersatzregelung; kein Widerspruch zum Gleichheitssatz durch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen VerfahrenSpruch
I. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Einschreiter in den zu B704/97 und zu G265/97 protokollierten Verfahren ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juni 1996 wurde er von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung, er habe Berufspflichten verletzt und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, weil er als Prozeßbevollmächtigter seines Mandanten trotz bestehenden Vollmachtsverhältnisses in zwei beim Landesgericht St. Pölten anhängigen Zivilrechtssachen, die am 27. Mai 1993 stattgefundene Streitverhandlung nicht verrichtet habe, und weil er seinen Mandanten veranlaßt habe, diesen Verhandlungen trotz Ladung zur Parteienvernehmung fernzubleiben, freigesprochen. Am 19. August 1996 beantragte der Disziplinarbeschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer unter Auflistung der in diesem Disziplinarverfahren aufgelaufenen Verteidigungskosten von
S 21.114,-- den Zuspruch eines Pauschalkostenbeitrages von
S 15.000,-- gemäß §381 ff. StPO. Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wies diesen Antrag mit Beschluß vom 19. September 1996 gemäß §38 Abs2 iVm. §77 Abs3 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474 (im folgenden: DSt 1990), ab.
2. Gegen diesen Beschluß wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben, der jedoch mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 nicht Folge gegeben wurde.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf "Schutz der Freiheit der Person" sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art7 StGG geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer die Anträge,
"der Verfassungsgerichtshof wolle
a) betreffend des Bundesgesetzes vom 28.06.1990, Bundesgesetzblatt 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990) ein Gesetzesüberprüfungsverfahren durchführen.
b) die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §16 DSt 1990 als verfassungswidrig aufheben."
4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
II. 1. Die als Gesetzesprüfungsantrag zu wertenden Anträge sind unzulässig.
2. §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 setzt für einen Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG zwingend ein Aufhebungsbegehren voraus. ("Individual"-)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben, oder die keine Darlegung der Bedenken "im einzelnen" enthalten (§62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 10201/1984, 12062/1989, 12263/1990, 13968/1994).
Weder der unter Punkt a) gestellte Antrag, das DSt 1990 einer Gesetzesüberprüfung zu unterziehen, noch der unter Punkt b) gestellte Antrag, §16 des DSt 1990 aufzuheben, erfüllen diese Formvoraussetzung: Dem Antrag nach Punkt a) mangelt es an einem Aufhebungsbegehren. Für den Antrag nach Punkt b) ist festzuhalten, daß in der Eingabe des Beschwerdeführers in keiner Weise dargelegt wurde, worin die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §16 DSt 1990 liegen (vgl. dazu VfSlg. 12223/1989, 12564/1990, 13168/1992, 13916/1994).
3. Die Anträge waren daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß erörtert werden brauchte, ob die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen.
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Er bringt vor, es sei gleichheitswidrig, daß im Falle eines Freispruchs §38 DSt 1990 keinen Kostenersatz für Verteidigungskosten normiere, §393a StPO jedoch einen Ersatz in Form eines pauschalierten Kostenbeitrages vorsehe. Es "widerspreche der Bundesverfassung und der EMRK", daß jedermann gegen einen Rechtsanwalt Anzeige erstatten, der Kammeranwalt jedoch ein Verfahren ohne jegliches (Kosten-)Risiko führen könne.
1.2. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften im DSt 1990 haben folgenden Wortlaut:
"§38.
(1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird, und daß der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat.
§77.
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist."
1.3. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1188 BlgNR XVII. GP 28) wird zu §38 Abs2 DSt 1990 ausgeführt, §38 und in der Folge §41 treffe lediglich Regelungen über die Kostenersatzpflicht des (gemeint wohl: für schuldig erkannten) Beschuldigten. Es bestehe daher im Disziplinarverfahren auch weiterhin - anders als nunmehr im Strafprozeß - kein Kostenersatzanspruch des Beschuldigten bei Freispruch. Eine sinngemäße Anwendung der StPO verbiete sich im Hinblick auf die abweichende Regelung im Disziplinarstatut.
1.4. Die Regelung des §393a StPO über den Ersatz der Verteidigungskosten im Fall eines Freispruchs wurde durch ArtI Z11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1983, BGBl. 1983/168, in die StPO aufgenommen und trat mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Davor hatte auch ein Beschuldigter nach der StPO, der sich auf seine Kosten in einem gerichtlichen Strafverfahren eines Verteidigers bediente, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm der Bund im Fall eines Freispruchs diese Kosten ganz oder teilweise ersetzt.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §38 Abs2 DSt 1990 (allenfalls in Verbindung mit §77 Abs3 DSt 1990) nicht veranlaßt.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß aus einem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen im Prinzip unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nichts zu gewinnen ist, weil es dem Gesetzgeber offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl. VfSlg. 9965/1984, 10084/1984, 10770/1986, 13420/1993). Insbesondere widersprechen auch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, für sich allein noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. insbesondere VfSlg. 9875/1983, 13455/1993, VfGH 17.6.1998, G372-394/97).
Die OBDK begründet im angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1996 ihre Ansicht, daß die Regelung des §38 Abs2 DSt 1990 nicht unsachlich sei und der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer diese Bestimmung nicht gleichheitswidrig ausgelegt hat ua. mit dem Argument, daß die Beiziehung eines Verteidigers im Disziplinarverfahren nicht in dem Ausmaß wie im gerichtlichen Strafverfahren erforderlich sei. Es handle sich bei den Beschuldigten in Disziplinarverfahren, im Gegensatz zu Beschuldigten in gerichtlichen Strafverfahren, die in der Regel rechtsunkundige Personen sind, ausschließlich um Anwälte, also um rechtskundige Personen, die ihre Verteidigung selbst übernehmen könnten, selbst wenn ihnen auch die Beiziehung eines Verteidigers offen stehe. Es wäre daher unbillig, die Rechtsanwaltskammern mit Kosten der Verteidigung ihrer rechtskundigen Mitglieder zu belasten.
Wenngleich auch eine andere Kostenregelung sachlich begründbar wäre, widerspricht doch auch die vom Gesetzgeber des DSt 1990 - offenbar bewußt in Abweichung zu der mit Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 in die StPO eingeführte Regelung des §393a - gewählte Lösung nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich den zutreffenden Überlegungen der OBDK an. Es kann dem Gesetzgeber des DSt 1990 nicht entgegengetreten werden, wenn er es rechtspolitisch für richtig hielt, einen Kostenersatzanspruch des rechtskundigen Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung bei Freispruch auszuschließen.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des §38 Abs2 DSt 1990 verstößt daher weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das sich aus Art6 EMRK ergebende Gebot, den Verfahrensparteien Waffengleichheit zu gewährleisten.
1.6. Daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich vorgegangen wäre, ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Da sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein Anhaltspunkt für ein solches, eine Gleichheitsverletzung bewirkendes Verhalten nicht ergeben hat, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
2. Auch aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes des Art18 B-VG bestehen keine Bedenken gegen die dem Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des §38 Abs2 DSt 1990.
Nach Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen vorausgesetzten Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich aber nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. VfSlg. 8209/1977, 9883/1983, 12947/1991). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg. 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11499/1987, 14466/1996, 14631/1996).
Der Wortlaut der Bestimmungen der §§38 Abs2 und 41 DSt 1990 läßt die Frage, ob im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ein Ersatz der Verteidigungskosten bei Freispruch des Disziplinarbeschuldigten vorgesehen ist, unbeantwortet, sodaß eine Anwendung der Bestimmung des §393a StPO gemäß §77 Abs3 DSt 1990 nicht von vornherein
ausgeschlossen erscheint. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. 1188 BlgNR XVII. GP 28) geht jedoch eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber des DSt 1990 offenbar bewußt die Entscheidung getroffen hat, die Regelung des §393a StPO über den Ersatz der Verteidigungskosten bei Freispruch für das Disziplinarverfahren nicht anwendbar zu machen.
Es bestehen daher keine Bedenken, daß §38 Abs2 DSt 1990 (iVm. §77 Abs3 DSt 1990) wegen einer unzureichenden Bestimmtheit seines Inhaltes mit Art18 Abs1 B-VG nicht im Einklang steht.
3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet, kann es der Verfassungsgerichtshof dahingestellt lassen, ob durch den angefochtenen Bescheid, mit dem das Begehren des Beschwerdeführers, die zuständige Rechtsanwaltskammer zum Ersatz von Verfahrenskosten zu verpflichten, abgewiesen wurde, überhaupt in sein Eigentum eingegriffen wird. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wäre der Eingriff jedenfalls nur dann verfassungswidrig, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein Fall der nur vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
All dies liegt nicht vor. Was die gesetzlichen Grundlagen des Bescheides betrifft, genügt es, auf die Ausführungen unter Punkt III.1.5. und III.2. zu verweisen, wo dargestellt wird, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Davon, daß durch die Ablehnung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Ersatz von Verteidigungskosten die hiefür maßgeblichen unbedenklichen Bestimmungen des DSt 1990 denkunmöglich angewendet worden wären, kann keine Rede sein.
Jedenfalls hätte auch dann, wenn durch den angefochtenen Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums eingegriffen worden wäre, eine Verletzung dieses Rechts nicht stattgefunden.
4. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid zudem in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen, die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (vgl. VfSlg. 10413/1985). Art6 StGG gewährt jedoch keinen Schutz gegen Bescheide, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; die Erwerbsfreiheit wird sohin nicht verletzt, wenn der Bescheid die Realisierung einer bestimmten Erwerbstätigkeit lediglich faktisch verhindert (vgl. VfSlg. 7856/1976, 11705/1988, 13658/1993, 13859/1994).
Daraus ergibt sich, daß durch einen Bescheid, mit dem einem Antrag auf Ersatz von Verteidigungskosten (in der Höhe von S 15.000,--) nicht stattgegeben wird, nicht in die durch dieses Grundrecht geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden kann.
5. Auch vermag der Verfassungsgerichtshof in dem angefochtenen Bescheid weder eine in der Beschwerde behauptete Verletzung des durch Art7 StGG gewährleisteten Rechtes (daß die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer keine hörigkeitsähnliche Bindung darstellt, wurde bereits in VfSlg. 5440/1966 festgestellt), noch eine solche des Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit zu erkennen. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen stehen mit diesen Grundrechten in keinem Zusammenhang.
6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B704.1997Dokumentnummer
JFT_10009392_97B00704_00