Norm
UWG §9 D2Rechtssatz
Wie jedermann grundsätzlich den Anspruch hat, mit seinem Namen eine Einzelfirma zu bilden, so kann ihm auch nicht von vornherein die Möglichkeit beschränkt werden, diesen Namen in gesetzlich zulässiger Weise bei einer Gesellschaftsfirma zu verwenden, er wäre denn als bloßer Strohmann aufgetreten und hätte seinen Namen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, damit diese in die Möglichkeit versetzt werde, dem Mitbewerber in unlauterer Weise Konkurrenz zu machen ("Marcel Guerlain").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079353Dokumentnummer
JJR_19601004_OGH0002_0040OB00352_5900000_002