RS OGH 1960/10/4 6Ob362/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1960
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Norm

ABGB §1358
EO §382 Z6 II6

Rechtssatz

Umfaßt der durch einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch nicht das gesamte bücherliche Recht, welches Gegenstand des nach § 382 Z 6 EO anzuordnenden Sicherungsmittels darstellt, so erscheint die Anordnung dieses Sicherungsmittels darstellt, so erscheint die Anordnung dieses Sicherungsmittels hinsichtlich des bücherlichen Rechtes seinem ganzen Umfang nach, wie dies die Entscheidung des OGH vom 23.11.1928, SZ 10,251, in Ansehung von Grundbuchskörpern zuläßt, jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn durch die zu sichernde Teilweise Übertragung des bücherlichen Rechtes der vom Übertrangsanspruch betroffene Teil dem nach wie vor dem Berechtigten verbliebenen Teil des bücherlichen Rechtes aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gleichgestellt werden kann, demnach durch die teilweise Übertragung zwei Teilrechte von verschiedener rechtlicher Auswirkung entstehen. Dieser Fall liegt bei einer von einem Bürgen auf eine Hypothekarforderung geleisteten Teilzahlung vor, da die unbezahlte Restforderung der Ersatzhypothek des Bürgen vorgeht, hinsichtlich der pfandrechtlichen Sicherstellung demnach die Restforderung den Vorrang behält. Zur Sicherung des Anspruches des Bürgen auf teilweise Übertragung der Pfandforderung kann das Sicherungsmittel des § 382 Z 6 EO nur in Ansehung des bezahlten Teilbetrages angeordnet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 362/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 6 Ob 362/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0005085

Dokumentnummer

JJR_19601004_OGH0002_0060OB00362_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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