Norm
AußStrG §97 Abs1 A2Rechtssatz
Scheint der Erblasser in den Kraftfahrzeugpapieren als Fahrzeugbesitzer auf, liegen die Voraussetzungen der Aufnahme des Fahrzeuges ins Nachlaßinventar (§ 97 Abs 1 AußStrG) schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 36 Abs 3, 40 Abs 2 des KraftfahrG vor. Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht mitzurechnen ist (§ 104 Abs 1 AußStrG), ist im Bescheid über das vorgelegte Inventar (§§ 113 Abs 1 ind Verbindung mit § 114 Abs 2 AußStrG) zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007886Dokumentnummer
JJR_19601004_OGH0002_0060OB00254_6000000_001