Norm
EO §367Rechtssatz
Das Begehren auf Unterfertigung eines Teilzahlungskaufvertrages hat den Inhalt des Vertrages wörtlich wiederzugeben. Das Prozeßgericht hat gem § 182 ZPO auf die Vervollständigung eines solchen Begehrens zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004585Dokumentnummer
JJR_19601007_OGH0002_0010OB00231_6000000_001