Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Der Schädiger hat im Schadenersatzprozess die Tunlichkeit der Naturalherstellung zu bestreiten, wenn er nur zur Zahlung des Schätzwertes bereit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016