Norm
ABGB §869Rechtssatz
Für die Bestimmbarkeit genügt es, wenn vertragsmäßig dem Käufer das Recht der Auswahl der Waren eingeräumt wird, die im Betriebe des Verkäufers regelmäßig zum Zwecke des Verkaufes geführt werden und für die Listenpreise bestehen ( Auswahl unter den im Geschäft geführten Elektrogeräten ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0014700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022