Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Entspricht der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache, so kann das Geschäft nicht deshalb als wucherisch gewertet werden, weil der Kaufpreis zum vereinbarten Wiederkaufpreis in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Nur bei einem verdeckten Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung käme es auf die Relation zwischen Kaufpreis und Wiederkaufpreis an. Ein solches Kreditgeschäft wäre dann anzunehmen, wenn der Verkäufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs verkauft hätte, um dringenden Geldbedarf zu decken, und die Vertragspartner bei Geschäftsabschluß davon ausgegangen wären, daß der Verkäufer vom Wiederkaufsrecht aller Voraussicht nach Gebrauch machen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023690Dokumentnummer
JJR_19601007_OGH0002_0010OB00191_6000000_001