RS OGH 1960/10/7 1Ob191/60, 2Ob443/65, 6Ob58/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1960
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII
ABGB §983 ff
ABGB §1053 ff
ABGB §1068

Rechtssatz

Entspricht der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache, so kann das Geschäft nicht deshalb als wucherisch gewertet werden, weil der Kaufpreis zum vereinbarten Wiederkaufpreis in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Nur bei einem verdeckten Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung käme es auf die Relation zwischen Kaufpreis und Wiederkaufpreis an. Ein solches Kreditgeschäft wäre dann anzunehmen, wenn der Verkäufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs verkauft hätte, um dringenden Geldbedarf zu decken, und die Vertragspartner bei Geschäftsabschluß davon ausgegangen wären, daß der Verkäufer vom Wiederkaufsrecht aller Voraussicht nach Gebrauch machen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/60
    Entscheidungstext OGH 07.10.1960 1 Ob 191/60
    Veröff: JBl 1961,279
  • 2 Ob 443/65
    Entscheidungstext OGH 23.03.1966 2 Ob 443/65
    Beisatz: Wird ein Vertrag als gültiges Rechtsgeschäft aus einem Grunde des § 879 ABGB angefochten, so stellt ein erstmalig in der Berufung geltend gemachter Nichtigkeitsgrund eine unzulässige Neuerung dar. (T1) Veröff: ImmZ 1966,202
  • 6 Ob 58/06g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 58/06g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Einwand der (Teil-)Nichtigkeit im Sinne des §38 Abs1 WEG kann im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§482 ZPO) nicht erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023690

Dokumentnummer

JJR_19601007_OGH0002_0010OB00191_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten