Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Erklärt der Angeklagte ausdrücklich, auf die Ausführung einer angemeldeten Berufung zu verzichten, so ist auf seine Berufung keine Rücksicht zu nehmen, soferne er nicht schon in der Anmeldung die Umstände bestimmt angegeben hat, die die Berufung begründen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100416Dokumentnummer
JJR_19601020_OGH0002_0090OS00288_6000000_001