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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dornbirn, vertreten durch Mag. Johannes Luger und Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, Kirchgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Feber 2002, Zl. 629253/5-II/A/3/02-krw, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der am 19. April 1974 geborene, ledige Betroffene (P.R.) ist seit Geburt in der Gemeinde des Beschwerdeführers mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist weiters seit 19. Oktober 1994 in Wien gemeldet, wo er studiert.
In seiner Wohnsitzerklärung vom 20. Mai 2001 gab der Betroffene an, er halte sich rund 90 Tage im Jahr in Dornbirn auf, wo er mit seinen Eltern wohne (die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien). 275 Tage im Jahr hingegen halte er sich in Wien auf, Mitbewohner am Wiener Wohnsitz sind nicht angegeben. Die Frage nach Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur Studieneinrichtung in Wien wird in der Regel von Wien aus angetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters den Hauptwohnsitz des Betroffenen in Dornbirn aufgehoben, dem Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Ummeldung vorzunehmen, und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Melderegister zu berichtigen habe. Dies wird auf Grundlage der Angaben des Betroffenen damit begründet, dass dem Wohnsitz in Dornbirn nicht die Qualität eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass der Betroffene zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050306.X00Im RIS seit
13.06.2002