Norm
ABGB §564Rechtssatz
Der Erblasser kann die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen. Tut er es dennoch, dann liegt in dieser Verfügung nur eine Auflage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015